{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23614_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23614", "Checksum": "eefd557dc9ea423ac028dc8775fc933d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23614"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23614"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 17)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:58", "Checksum": "623293873be3089cca08698037595653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 17)\n\n− besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;\n− die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;\n− fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;\n− erhebliche Beschwerden;\n− ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;\n− schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;\n− erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.\n\nDiese Aufzählung ist abschliessend.\n\n5.5\n\n5.5.1\nDer Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände\ngeeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden.\nNicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, sofern sich dies überhaupt\n13\n\nzuverlässig feststellen liesse, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher\nBegleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Jedem\nmindestens mittelschweren Unfall ist grundsätzlich eine gewisse Eindrücklichkeit eigen (vgl.\nzum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3, sodass\ndieser Aspekt alleine für die Bejahung des Kriteriums nicht ausreicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2; 8C_39/2008 vom 20. November 2008\nE. 5.2).\n\nDie Frontalkollision vom 12. Dezember 2000 zeichnete sich weder durch besondere Begleitumstände noch besondere Eindrücklichkeit aus. Daran vermag auch die behauptete (anlässlich der Befragung der Polizei vermochte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Auskunft\nzu geben) Geschwindigkeit von 70 km/h nichts zu ändern. Die Rechtsprechung stellt deutlich\nhöhere Anforderungen. Der Personenwagen des Beschwerdeführers wurde nach dem Aufprall\nweder weggeschleudert noch überschlug er sich. Vielmehr kam der Personenwagen des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Aufprall zum Stillstand, ohne dass sich hiernach eine\nZweitkollision ereignet hätte. Der Beschwerdeführer konnte das Auto alleine verlassen und\nanderen Personen helfen (vgl. Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Nidwalden betreffend\nA.__ vom 16. Dezember 2000; SUVA-act. 7/Dossier 1). Es gab keine Todesopfer und weder\nder Unfallhergang noch das Schadensausmass waren für einen mittelschweren Verkehrsunfall\naussergewöhnlich. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Bejahung des Kriteriums.\n\n5.5.2\nZu prüfen ist im Weiteren das Merkmal der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Verletzungsbild typischen\nBeschwerden oder besonderer Umstände, welche die Beschwerden beeinflussen können.\n\nAlleine die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu\nbehandelnden Verletzung) für sich allein genügt nicht zur Bejahung des Kriteriums der\nSchwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen\nSchwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände,\nwelche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim\nUnfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem\nSchleudertrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein oder eine HWS-Distor-\nsion, welche eine bereits durch einen früheren versicherten Unfall erheblich vorgeschädigte\n14\n\nHWS betrifft, sind speziell geeignet, die typischen Symptome hervorzurufen, sodass eine Verletzung besonderer Art anzunehmen ist (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 mit weiteren Hinweisen;\nUrteil des Bundesgerichts 8C_69/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 6.4.7).\n\nDer Beschwerdeführer hat sich weder erheblichen äusseren Verletzungen noch ossäre Läsionen zugezogen. Das von ihm geltend gemachte (im Übrigen bereits vor Erlass der Rentenverfügung nicht mehr nachweisbar gewesene) Knochenmarksödem ist keine Verletzung von\nbesonderer Art und Schwere. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer beim Skiunfall vom\n26. Februar 1998 eine HWS-Distorsion erlitt, welche aber folgenlos ausheilte (vgl. vorstehende\nE. 4.2), sodass in diesem Zusammenhang nicht von einer erheblichen Vorschädigung gesprochen werden kann. Selbst der Beschwerdeführer hat dieses Unfallereignis als relativ unbedeutend bezeichnet (SUVA-act. 145/ Dossier 2, S. 5). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der Verletzungen liegt somit ebenfalls nicht vor.\n\n5.5.3\nDas Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung bedingt gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (BGE 134 V 109 E. 10.2.3). Ärztlichen Verlaufskontrollen bzw. der\nAbklärung des Gesundheitszustands dienenden Untersuchungen kommt die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Heilmethodik nicht zu (Urteile 8C_786/2011 vom 3. Januar 2012\nE. 3.2 und 8C_359/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 6.3 am Ende, je mit Hinweisen) und\nmanualtherapeutische Vorkehren in Form von Physiotherapie vermögen das Kriterium nicht\nzu erfüllen (Urteil 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4 mit Hinweis).\n\n"}