{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23614_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23614", "Checksum": "eefd557dc9ea423ac028dc8775fc933d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23614"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23614"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 17)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:58", "Checksum": "623293873be3089cca08698037595653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 17)\n\nDemgegenüber hat bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen eine besondere\nAdäquanzprüfung zu erfolgen, bei welcher praxisgemäss wie folgt zu differenzieren ist: Hat die\nversicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente\nVerletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzungen typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrati-\nons- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,\nAffektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 entwickelten und mit BGE 134 V 109 modifizierten Grundsätze (sog. «HWS-Praxis») zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem HWS-Schleuder-\ntrauma oder einer äquivalenten Verletzung vor oder bestehen nach einer solchen Verletzung\ndie zum hierfür typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise, treten im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund (BGE 123 V 99 E.\n2a), beurteilt sich die Adäquanz nach den in der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133; sog. «Psycho-Praxis») festgelegten Kriterien (zum Ganzen BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 127 V 102 E. 5b/bb). Bei psychischen Fehlentwicklungen\nnach Unfall werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft\n(BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).\n11\n\n5.3\nAufgrund der Aktenlage (u.a. vorstehende E. 4) ist die Adäquanz nachfolgend nach der «HWS-\nPraxis» zu prüfen. Daran vermag das bloss pauschale Bestreiten des Beschwerdeführers\nnichts zu ändern. Verlangt wird zunächst, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- und\nErwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine\ngewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits,\nschweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich\nunterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren\nUnfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die\nFrage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte\nFolgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (Urteil 8C_306/2016 des\nBundesgerichts vom 22. September 2016, E. 4.2). Daher ist im Folgenden in einem nächsten\nSchritt zu prüfen, welcher Schweregrad dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2000 zukommt.\nWährend die SUVA den Unfall dem Bereich der mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den\nleichten Unfällen zuordnet, sieht ihn der Beschwerdeführer als mittelschwerer Unfall an der\nGrenze zu den schweren Unfällen.\n\n5.4\nDer Unfallablauf ist unbestritten. Der Beschwerdeführer kollidierte als Lenker eines Personenwagens frontal mit einem entgegenkommenden, auf die Gegenfahrbahn geratenen Personenwagen. Beide Fahrzeuge erlitten Totalschaden (vgl. Polizeirapport vom 24. Dezember 2000;\nSUVA-act. 7/Dossier 1); eine biomechanische Beurteilung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte das Auto selbständig verlassen. Das Bundesgericht ordnet Frontalkollisionen regelmässig dem eigentlich mittleren Bereich zu (BGE 141 V 1 unpublizierte E. 4.1 mit weiteren\nHinweisen; vgl. auch Kasuistik in Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August\n2019 E. 4.2.2), was auch für den vorliegenden Fall gilt.\n\nWeshalb der hier interessierende Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren\nUnfällen qualifiziert werden sollte, wird seitens des Beschwerdeführers nicht dargetan und ist\nmit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung nicht ersichtlich (beispielsweise die Kollision\neines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn, worauf dieser zuerst mit der\n12\n\nrechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch\nheftigen Kopfanprall barst [Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3]; Unfall, bei\ndem der Versicherte mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und\nbei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur\nund den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug\nüberschlug. Der Personenwagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf\nden Rädern stehend zum Stillstand. Beim Überschlagen wurde der Beifahrer aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleudert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlassen [Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E.\n3.2.2]; Kollision eines Motorrads mit einem Auto, bei dem Lenker und Mitfahrerin über das\nAuto rund 10 Meter durch die Luft geschleudert wurden [Urteil des Bundesgerichts\n8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.1]).\n\nDemnach kann die Adäquanz der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden bejaht werden, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere\ndieser Kriterien (mindestens drei) in gehäufter Weise erfüllt wären. Der Katalog dieser Kriterien\nlautet (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3):\n\n"}