{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23614_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23614", "Checksum": "eefd557dc9ea423ac028dc8775fc933d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23614"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23614"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 17)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:58", "Checksum": "623293873be3089cca08698037595653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 17)\n\n4.4\nAm 4. Februar 2009 berichtete der Radiologe Dr. med. D.__ (Y.__ AG), das MRI C0 bis Th4\nmit Kontrastmittel vom 3. Februar 2009 zeige keine frischen oder älteren ossären Läsionen\n(SUVA-act. 230/Dossier 3).\n\n4.5\nIm November 2014 verunfallte der Beschwerdeführer erneut. Am 2. März 2017 erfolgte diesbezüglich die kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Dr. med. E.__ hielt in seinem Bericht vom\n6. März 2017 fest, die verbleibenden Beschwerden seien auf den Unfall vom 12. Dezember\n2000 zurückzuführen (SUVA-act. 137, S. 8/Dossier 4). Auf die ihm unterbreitete Frage, ob\ndiese Beschwerden auf eine organisch objektivierbare Unfallfolge zurückzuführen seien, teilte\ner am 3. April 2018 mit (SUVA-act. 159/Dossier 4):\n\n«In der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Oktober 2003 wird vom Kreisarzt die im MRI festgehaltene\nKontusion der Halswirbelkörper mit Knochenmarksödem und im Verlauf diagnostizierte Halsmarkkontusion in der Beurteilung festgehalten. Diese seien verantwortlich für die Residualzustände mit den dargelegten subjektiven Angaben und objektiven Befunden. Es ist jedoch festzuhalten, dass ein im Verlauf\ndurchgeführtes MRI vom 8. Oktober 2004 laut dem Abschluss KU-Bericht vom 27. Januar 2005 keine\nposttraumatischen oder degenerativen Veränderungen cervikal bzw. thorakal mehr aufweist.»\n9\n\n4.6\nNach der Aktenlage beruhen die vom Versicherten anhaltend geklagten Beschwerden nicht\nmehr auf einem unfallbedingten organischen Substrat im Sinne einer objektiv nachweisbaren\nstrukturellen Veränderung. Eine allfällige Leistungspflicht der SUVA hängt somit davon ab, ob\ndie verbleibenden, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden, noch in einem\nrechtsgenügenden Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen, mithin ob die Adäquanz gegeben ist.\n\n5.\n\n5.1\nDie Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem\nUnfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher\nKausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs\nsind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten\noder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen\nKausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen\nmit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch\ndie eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1; 402 E. 4.3.1; 119 V\n335 E. 1; 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).\n\nOb zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher\nKausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise\nim Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem\nim Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu\nbefinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines\nLeistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1; 119 V 335 E. 1; 118 V 286 E. 1b, je mit\nHinweisen).\n10\n\n5.2\nDie Leistungspflicht des Unfallversicherers bedingt weiter, dass zwischen dem Unfallereignis\nund dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der\nRechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn\nes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an\nsich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses\nErfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2;\n402 E. 2.2; 125 V 456 E. 5a).\n\nBei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst\nrechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier\ngegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung\n(BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und\nvon der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von\norganisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,\nwenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden\nund die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE\n138 V 248 E. 5.1).\n\n"}