{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23614_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23614", "Checksum": "eefd557dc9ea423ac028dc8775fc933d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23614"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23614"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 17)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:58", "Checksum": "623293873be3089cca08698037595653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 17)\n\ngewisses zeitliches, dynamisches Element zukommt, so dass diese sich durch Zeitablauf ändern können. Die Prüfung der Adäquanzkriterien hat aufgrund der im Zeitpunkt der Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts\n8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht nur insoweit, als über dieses Datum hinaus noch ein natürlich und adäquat\nkausal durch den Unfall verursachter Gesundheitsschaden bestand. Dabei ist sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität grundsätzlich frei und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1 mit\nweiteren Hinweisen). Im Rahmen einer festgestellten erheblichen Tatsachenänderung darf\neine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2012 vom 18. Februar 2013 E. 5). Zudem ist es nicht erforderlich, dass gerade\ndie geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Rente führt, dies kann vielmehr auch ein\nanderes Anspruchselement bewirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom\n21. August 2019 E. 4.5.2).\n\n3.4\nAls zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen\nRentenverfügung (hier: 20. Dezember 2005) und andererseits zur Zeit des angefochtenen Einspracheentscheids (hier: 28. Januar 2020) zu berücksichtigten (BGE 130 V 343 E. 3.5.2).\nWurde die Rente bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte\nrechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und – sofern eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes bestand ‒ ein Einkommensvergleich durchgeführt worden ist\n(BGE 133 V 108 E. 5.4).\n\nVorliegend hat die SUVA die Rentenrevision mit einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse bei unverändertem Gesundheitszustand begründet. Damit liegt, entgegen\nder Auffassung des Beschwerdeführers, ein Revisionsgrund vor, der eine allseitige Prüfung\ndes Rentenanspruches, auch eine Adäquanzprüfung, zulässt. Aus der Tatsache, dass bei der\nvormaligen Rentenrevision keine entsprechende Überprüfung veranlasst wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Analoges gilt für das zitierte Urteil\n8C_549/2012 vom 12. Dezember 2012, welchem eine unterschiedliche Beurteilung eines im\nWesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zugrunde lag, da es sich vorliegend, wie sich\nnoch zeigen wird, anders verhält.\n7\n\n4.\nDie wesentliche medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:\n\n4.1\nAm 7. Juni 2001 berichtete Dr. med. C.__, Leitender Arzt Neurologie des Kantonsspitals X.__,\nder Versicherte habe anlässlich des Unfalls vom 12. Dezember 2000 eine Schädelprellung mit\nCommotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion bzw. Kontusion erlitten. Die Verletzungen der\nHalswirbelsäule seien erheblich; das MRI (vom 19. Dezember 2000) zeige ein vermehrtes\nKnochenmarksödem in den Halswirbelkörpern. Auch wenn sich das Halsmark unauffällig darstelle und sich in der klinischen Untersuchung aktuell keine Ausfälle reproduzieren liessen,\nseien die Parästhesien auf eine Halsmarkkontusion zurückzuführen. Die dadurch subjektiv erlebte Beeinträchtigung sei gering, mit einer wesentlichen Rückbildung der Beschwerden dürfe\nnoch gerechnet werden. Im Vordergrund stünden Kopfschmerzen mit starker vegetativer Begleiterscheinungen, die teilweise bewegungs- und haltungsabhängig seien und zweifellos auf\ndie Schädel- und HWS-Traumatisierung zurückzuführen seien (SUVA-act. 30, S. 3/Dossier 1).\n\n4.2\nIm April 2003 veranlasste die SUVA eine Begutachtung. Der Neurologe C.__ hielt in seinem\nGutachten vom 11. August 2003 (SUVA-act. 145/Dossier 2) fest, die Beschwerden und Befunde seien organischer Genese und in den Rahmen der typischen Beschwerden nach HWS-\nDistorsionstrauma einzuordnen. Hinweise auf eine Halsmarkkontusion bestünden zumindest\nanamnestisch (S. 6 f., Ziffern 1.2, 2.1 und 2.1). Sämtliche Beschwerden seien auf das Unfallereignis vom 12. Dezember 2000 zurückzuführen. Von den früheren Unfällen (Motorrad und\nSki) habe sich der Versicherte vollständig erholt. Es gebe keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder Verarbeitungsstörung (S. 7, Ziffern 3.1 und 3.2). Ob eine\nmilde traumatische Hirnverletzung vorgelegen habe, könne nicht abschliessend beantwortet\nwerden (S. 10, Ziffer 2.2). Das Hämangiom im Wirbelkörper C7 mit Knochenmarksödem in der\nmittleren HWS war im aktuellen MRI vom 1. Juli 2003 nicht mehr nachweisbar (S. 4).\n8\n\n4.3\nIm Oktober 2004 wurde bei der Y.__ AG ein MRI der HWS erstellt. Der Radiologe Dr. med.\nD.__ hielt in seinem Bericht vom 8. Oktober 2004 fest, das MRI HWS zeige keine posttraumatischen oder degenerativen Veränderungen (SUVA-act. 179/Dossier 2). Entsprechendes notierte der Kreisarzt in seinem ärztlichen Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 27. Januar\n2005 (SUVA-act. 186, S. 3/Dossier 3). In den eingeforderten Erläuterungen vom 29. September 2005 (SUVA-act. 196/Dossier 3) hielt der Kreisarzt zur Thematik Integritätsentschädigung\nfest, «bei der MRI vom 19. Dezember 2000 kann ein Knochenmarksödem nachgewiesen werden, der Patient zeigt vorübergehende neurologische Ausfälle (Quebec Grad 3.»). Hinsichtlich\nder Arbeitsfähigkeit schloss er sich explizit dem Gutachten vom 11. August 2003 an (vgl. vorstehende E. 4.2). Die Ausführungen des Kreisarztes bildeten Grundlage für die im Dezember\n2005 (ohne Adäquanzprüfung; vgl. vorstehende E. 3.4) verfügte Rentenzusprache.\n\n"}