{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23614_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23614", "Checksum": "eefd557dc9ea423ac028dc8775fc933d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23614"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23614"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 17)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:58", "Checksum": "623293873be3089cca08698037595653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 17)\n\n1.2\nDas Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle\nBeweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu\nentscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte\nden Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe\nanzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK\n1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte\ndieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend\nist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander\nsetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der\nDarlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren\noder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a;\n122 V 157 E. 1c).\n\n2.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht die aus dem Unfallereignis vom 12. Dezember\n2000 ausgerichtete UVG-Invalidenrente aufgehoben hat. Beanstandet wird seitens des Beschwerdeführers namentlich, ob vorliegendem die adäquate Kausalität zwischen der Gesundheitsschädigung des Versicherten und dem Unfall vom 12. Dezember 2000 überprüft werden\ndarf (nachfolgende E. 3) und, falls ja, dass eine solche Adäquanz besteht (nachfolgende E. 5).\nSodann sind sich die Parteien uneins, von welchem Valideneinkommen beim Einkommensvergleich auszugehen ist (nachfolgende E. 6).\n\nDie vom Beschwerdeführer thematisierte Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG\nwar nicht Thema des angefochtenen Entscheids, weshalb sich eine Befassung durch das Gericht erübrigt.\n5\n\n3.\n\n3.1\nÄndert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich,\nso wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,\nherabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der\nRente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.\nDie Rente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes,\nsondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich\ngebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,\nbleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3). Bei den prozentgenauen Renten, wie sie die Unfallversicherung nach UVG vorsieht, wird Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2\nmit Hinweisen).\n\n3.2\nDie abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer\nanderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V\n9 E. 2.3 mit Hinweisen).\n\n3.3\nLiegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, prüft die Verwaltung den Rentenanspruch in\nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»), das heisst nicht nur mit Bezug\nauf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung in Frage steht, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Dementsprechend\nist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, zumal einem wesentlichen Teil der Adäquanzkriterien ein\n6\n\n"}