{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23614_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23614", "Checksum": "eefd557dc9ea423ac028dc8775fc933d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23614"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23614"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 17)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:58", "Checksum": "623293873be3089cca08698037595653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 17)\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nSV 20 7\n\nEntscheid vom 27. August 2020\nSozialversicherungsabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichter Sepp Schnyder,\nVerwaltungsrichter Heinz Metz,\nGerichtsschreiber Silvan Zwyssig.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nvertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,\nBeeler I Schuler Rechtsanwälte,\nPilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),\nFluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,\nBeschwerdegegnerin.\n\nGegenstand Leistungen Unfallversicherung\n\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA\nvom 28. Januar 2020.\n2\n\nSachverhalt:\n\nA.\na.\nDer 1967 geborene A.__ («Beschwerdeführer»/«Versicherter») war als Geschäftsführer für die\nB.__ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt («SUVA») gegen Unfallfolgen versichert, als er am 12. Dezember 2000 bei einem Verkehrsunfall u.a. eine Verletzung im HWS-Bereich erlitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und sprach dem Versicherten letztlich mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56% sowie\neine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20% zu (SUVA-act. 51/Dossier\n4). Die hiergegen erhobene Einsprache wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem\nEinspracheentscheid vom 31. Juli 2006 abgewiesen (SUVA-act. 62/Dossier 4).\n\nb.\nMit Verfügung vom 26. März 2010 reduzierte die SUVA per 1. Februar 2010 die bislang ausgerichtete Invalidenrente auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 38% (SUVAact. 85/Dossier 4). Die Verfügung blieb unangefochten.\n\nc.\nIm Rahmen der im Jahre 2017 eingeleiteten Revision tätigte die SUVA verschiedene Abklärungen. Zufolge erheblicher Veränderungen in erwerblicher Sicht hielt sie mit Verfügung vom\n9. Januar 2018 einen Invaliditätsgrad von (neu) 14% fest (SUVA- act. 148/Dossier 4). Dagegen\nerhob der Beschwerdeführer Einsprache. Die SUVA stellte ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2018\neine Schlechterstellung (reformatio in peius) im Sinne einer gänzlichen Rentenaufhebung in\nAussicht (SUVA-act. 160/Dossier 4); der Beschwerdeführer hielt an seiner Einsprache fest. In\nder Folge wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 28. Januar 2020 ab und hob die\nInvalidenrente auf (SUVA-act. 174/Dossier 4).\n3\n\nB.\nDagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2020 Beschwerde mit den Anträgen:\n«1. Der Einsprache-Entscheid vom 28.1.2020 sei aufzuheben.\n2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente bei einer Invalidität von 47% auszurichten.\nEventualiter\n3. Die Rente sei höchstens auf einen Invaliditätsgrad von 33% zu kürzen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva.»\n\nC.\nDie SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2020 die vollumfängliche Abweisung\nder Beschwerde. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.\n\nD.\nDie Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende\nStreitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. August 2020 abschliessend beraten und beurteilt.\nAuf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für\ndie Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1\nDer angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 ist in Anwendung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ergangen. Gemäss Art. 56 Abs. 1\nATSG (SR 830.1), dessen Bestimmungen auf die Unfallversicherung anwendbar sind (Art. 2\nATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG), kann gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers\nbeim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 58\nATSG). Der Verfügungsadressat hat Wohnsitz im Kanton Nidwalden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung (Art. 33 Abs. 2 und Art. 39 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer\nist als Betroffener zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art.\n60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n4\n\n"}