4. Die Ermittlungs- und Untersuchungskosten sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft Fr. 1'200.– werden auf die Staatskasse genommen. 5. Der Berufungsklägerin wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) zugesprochen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, die Berufungsklägerin nach Rechtskraft dieses Urteils mit gesamthaft Fr. 3'100.– zu entschädigen.