2. Die Berufungsklägerin wird vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt durch Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 26 NAG i.V.m. Art. 4, 5 und 6 Ziff. 1 NAG sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung durch Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV freigesprochen. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 1'000.– und werden auf die Staatskasse genommen.