Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die Entschädigung für die angemessenen und erforderlichen Handlungen im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens ermessensweise auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen (zur Zulässigkeit des Pauschalhonorars BGE 141 I 124 E. 4.2 und E. 4.3). 6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsklägerin für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen ist.