Vor diesem Hintergrund erweist sich der geltend gemachte Aufwand als klar übermässig. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung für das Berufungsverfahren ebenfalls nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die Entschädigung für die angemessenen und erforderlichen Handlungen im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens ermessensweise auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen (zur Zulässigkeit des Pauschalhonorars BGE 141 I 124 E. 4.2 und E. 4.3).