Ein Aufwand von 16.5 Stunden für die genannten Leistungspositionen ist daher als klar unverhältnismässig zu bezeichnen. Im Weiteren macht der Rechtsvertreter für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung und Berufungsergänzung sowie mehrere Besprechungen derselben mit seiner Klientin einen Zeitaufwand von 1'260 Minuten bzw. 21 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist übermässig hoch. Wie erwähnt, haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Sachverhalts- oder Rechtsfragen gestellt. Die Argumente, die der Rechtsvertreter in seinen Eingaben vorbringt, sind denn auch dieselben, die er schon vor der Vorinstanz vorgebracht hat.