Das vorinstanzliche Urteil ist denn auch nicht übermässig lang ausgefallen. So nehmen die Erwägungen des Gerichts etwas mehr als 12 Seiten in Anspruch. Kommt hinzu, dass vorliegend lediglich Übertretungen zu beurteilen waren, denen ein klar umrissener Sachverhalt zugrunde lag. Auch können die diesbezüglichen Verfahrensakten nicht als umfangreich bezeichnet werden. Inwiefern daher Besprechungen und Telefonate mit der Klientin im Ausmass von mehr als 6 Stunden notwendig oder angemessen waren, ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Ein Aufwand von 16.5 Stunden für die genannten Leistungspositionen ist daher als klar unverhältnismässig zu bezeichnen.