Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der eingereichten Honorarnote nicht detailliert ersehen lässt, welcher Aufwand für welche einzelnen Tätigkeiten getätigt wurde, da der Rechtsvertreter jeweils mehrere Mandatstätigkeiten in einer Sammelposition zusammengefasst hat, was die Überprüfung des Arbeitsaufwandes erschwert. Gemäss Honorarnote macht der Rechtsvertreter für die Zeit im Anschluss an den Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils einen Zeitaufwand von 1'000 Minuten bzw. knapp 16.5 Stunden für das Studium des vorinstanzlichen Urteils, das Studium von Lehre und Rechtsprechung sowie für Telefonate und Besprechungen mit der Berufungsklägerin geltend.