Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In Würdigung der konkreten Umstände des Falles – geringer Tatvorwurf, geringer Aktenumfang, fehlende tatsächliche und rechtliche Komplexität, geringfügige Sanktion und Kostenfolgen – ist die Entschädigung des Verteidigers für die angemessenen und objektiv gebotenen Handlungen im Rahmen des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens ermessensweise auf Fr. 2'000.– festzusetzen (zur Zulässigkeit des Pauschalhonorars BGE 141 I 124 E. 4.2 und E. 4.3). Für die Barauslagen (Kopien, Telefonate, Reisekosten) ist ein Pauschalbetrag von Fr. 100.– zuzusprechen.