Dem Strafverfahren lag mithin ein überschaubarer Sachverhalt zugrunde, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex bezeichnet werden kann. Der objektiv gebotene Zeitaufwand für eine angemessene Verteidigung ist daher als äusserst gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund erscheint der getätigte Aufwand als deutlich zu hoch und steht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen.