Diese verfahrensfremden Leistungen sind vorliegend nicht zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu entschädigen sind die Bemühungen des Anwalts, welche bereits vor dessen Mandatierung am 18. August 2017 getätigt wurden (STAact. 4.1). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in vorliegendem Verfahren lediglich der Vorwurf der Meldepflichtverletzung nach NAG und VZV zu beurteilen war, womit in Bezug auf den Tatvorwurf von einem Bagatelldelikt zu sprechen ist. Dem Strafverfahren lag mithin ein überschaubarer Sachverhalt zugrunde, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex bezeichnet werden kann.