Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass der eingereichte Tätigkeitsbericht diverse Leistungen enthält, die nicht im Rahmen dieses Strafverfahrens betreffend Meldepflichtverletzung geltend gemacht werden können. Dies betrifft namentlich jene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den nicht an Hand genommenen Vorwürfen stehen sowie jene, die keinen sachlichen Bezug zum vorliegenden Strafverfahren erkennen lassen (u.a. Besprechung betr. Feststellungsklage, Besprechung mit Migrationsamt). Diese verfahrensfremden Leistungen sind vorliegend nicht zu entschädigen.