6.3.3 Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte dem Gericht mit Eingabe vom 27. Mai 2020 die Kostennoten vom 27. Mai 2020 und jene vom 10. Januar 2020 ein. Darin hat der Rechtsvertreter sämtliche Aufwendungen aufgelistet, die ihm im Rahmen des Strafverfahrens entstanden sind. Die Bemessung der Höhe der Entschädigung stellt er ins Ermessen des Gerichts. Die eingereichten Honorarnoten (inkl. Leistungsaufstellung) geben mit Blick auf die zuvor dargelegten Grundsätze zu einigen Bemerkungen Anlass.