32 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PkOG).