In Strafsachen ist das ordentliche Anwaltshonorar im Vorverfahren nach Zeitaufwand festzulegen (Art. 45 Ziff. 1 PKoG). Das ordentliche Honorar im Strafverfahren vor Einzelgericht beträgt Fr. 800.– bis Fr. 8'000.– und im Strafverfahren vor der Berufungsinstanz Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Ziff. 2 und 3 PKoG). Das Honorar entschädigt den Anwalt für die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Verfahren zusammenhängenden Bemühungen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die ordentlichen Rechtsschriften, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG).