Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind hingegen nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen, wobei auf den Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abzustellen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2). Für die Bemessung des Anwaltshonorars sind die kantonalen Tarife massgebend (Art. 424 StPO).