6.3.2 War der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt, bleibt die Angemessenheit des konkret angefallenen Aufwands zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, zu entschädigen ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein.