1.2.1 ff.). Den Tatvorwurf der Meldepflichtverletzung verfolgte sie jedoch hartnäckig weiter und kam zum Schluss, dass sich die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das NAG sowie der Widerhandlung gegen die VZV schuldig gemacht habe und deswegen zu büssen sei. In Anbetracht der konkreten Umstände hatte die Berufungsklägerin objektiv begründeten Anlass, einen Verteidiger beizuziehen.