Es gilt vielmehr zu berücksichtigen, dass der Ursprung des vorliegenden Strafverfahrens in einem Nachbarschaftsstreit liegt und der Beschuldigten nebst den genannten Übertretungen auch die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB [Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0]), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt wurden. Die Staatsanwaltschaft nahm zwar das Strafverfahren hinsichtlich der StGB-Tatbestände nicht an Hand (Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2017; STA-act. 1.2.1 ff.).