Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt sowie Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung mit einer Busse von Fr. 220.– bestraft. Mithin bildeten lediglich Übertretungen Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Wie erwähnt, kann aber dieser Umstand allein nicht von vornherein zur Verneinung einer angemessenen Ausübung von Verfahrensrechten führen. Es gilt vielmehr zu berücksichtigen, dass der Ursprung des vorliegenden Strafverfahrens in einem Nachbarschaftsstreit liegt und der Beschuldigten nebst den genannten Übertretungen auch die Straftatbestände der Nötigung (Art.