Das bedeutet, dass sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sein müssen. Bei blossen Übertretungen hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beizug eines Anwaltes angemessen war, von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.5; 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 je mit Hinweisen).