6.3.1 Wird die Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowohl im Vor- als auch im Gerichtsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten für den Beizug eines Anwaltes. Die Entschädigung ist ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vorgesehen. Das bedeutet, dass sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sein müssen.