Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 300.– und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 900.– (inkl. Auslagen) werden betragsmässig bestätigt. Nachdem die Berufungsklägerin vollumfänglich freizusprechen ist, werden die Ermittlungs- und Untersuchungskosten sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft Fr. 1'200.– ebenfalls auf die Staatskasse genommen. 6.3