6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, erster Satz StPO). Die Verfahrenskosten vor Obergericht als Berufungsgericht in Strafsachen betragen Fr. 300.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 11 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Staates. 6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).