4.3.3 Die Berufungsklägerin ist folglich auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV freizusprechen. 5. Im Ergebnis erweist sich die Berufung als begründet. Das angefochtene Urteil ist vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsklägerin sowohl vom Vorwurf der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 26 i.V.m. Art. 4, 5 und 6 Ziff. 1 NAG als auch von demjenigen der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV freizusprechen. 6. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.