Dementsprechend gilt das zuvor in Bezug auf die Meldepflicht nach NAG Ausgeführte entsprechend auch für die Wohnsitzmeldung nach VZV. Hatte die Berufungsklägerin keine Veranlassung sich in der Gemeinde Z.__ NW anzumelden, hatte sie auch keinen Grund, dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden einen Wohnsitzwechsel mitzuteilen. Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung nach Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV ist nicht erfüllt.