4.3.2 Bei dieser Strafbestimmung handelt es sich ebenfalls um eine Strafnorm in einem verwaltungsrechtlichen Erlass, mit welcher die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten sanktioniert wird. Auch hier dient der Wohnsitz als Anknüpfungspunkt des öffentlichen Rechts und ist mithin unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei handelt es sich wiederum um eine verwaltungsrechtliche Fragestellung, deren Beantwortung nicht Sache der Strafbehörden, sondern der zuständigen Verwaltungsbehörde ist. Dementsprechend gilt das zuvor in Bezug auf die Meldepflicht nach NAG Ausgeführte entsprechend auch für die Wohnsitzmeldung nach VZV.