4.3.1 Nach Art. 143 Ziff. 3 VZV wird mit Busse bis zu 100 Franken bestraft, wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz seine neue Adresse nicht rechtzeitig mitteilt (Abs. 1). Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, so muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen (Art. 26 Abs. 2 VZV).