Weshalb sich die Berufungsklägerin in Anbetracht dieser Umstände dennoch hätte veranlasst sehen sollen, sich in Z.__ NW anzumelden, ist nicht ersichtlich. 4.2.5 Nach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin vom Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 26 i.V.m. Art. 4, 6 und 6 Ziff. 1 NAG freizusprechen. 4.3 Im Weiteren ist der Vorwurf der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung zu prüfen.