Inwiefern die Berufungsklägerin unter diesen Umständen von veränderten Verhältnissen ausgehen musste, die im Unterschied zu damals eine Anmeldung in Z.__ NW erforderten, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zumal ihr der Entscheid einer Luzerner Verwaltungsbehörde vorlag, der ungeachtet dessen, dass die Berufungsklägerin selbst Z.__ NW als ihren Lebensmittelpunkt bezeichnete, feststellte, dass sich ihr steuerrechtliches und damit öffentlich-rechtliches Domizil im Kanton Luzern befinde. Weshalb sich die Berufungsklägerin in Anbetracht dieser Umstände dennoch hätte veranlasst sehen sollen, sich in Z.__ NW anzumelden, ist nicht ersichtlich.