LU gemeldet und hielt sich auch weiterhin regelmässig in Z.__ NW auf. In Z.__ NW wohnte sie immer noch in derselben Wohnung mit derselben Person zusammen, zu welcher sie aber – im Unterschied zu damals – kein partnerschaftliches, sondern nunmehr ein freundschaftliches Verhältnis pflegte. Sie hatte weder eine Erwerbstätigkeit im Kanton Nidwalden aufgenommen noch war sie auf der Suche danach; vielmehr übernahm sie Stellvertretungseinsätze als Lehrerin im Kanton Luzern. Inwiefern die Berufungsklägerin unter diesen Umständen von veränderten Verhältnissen ausgehen musste, die im Unterschied zu damals eine Anmeldung in Z.__ NW erforderten, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.