(STA-act. 4.26). Als Grund für den Rückzug brachte sie vor, die Steuerverwaltung habe ihr geraten, ihren Wohnsitz erst dann in Z.__ NW anzumelden, wenn sie eine Stelle im Kanton Nidwalden antrete (vgl. Plädoyernotizen, VIact. 3). Diese Ausführungen wurden von Seiten der Strafbehörden denn auch nicht in Frage gestellt. Im Vergleich zu den damaligen Verhältnissen gestaltete sich die Situation der Berufungsklägerin im vorliegend relevanten Zeitraum (2015 – 2017) wie folgt: Sie war immer noch in derselben Wohnung in Y.__ LU gemeldet und hielt sich auch weiterhin regelmässig in Z.__ NW auf.