ben. So argumentierte die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 29. Januar 2000, sie sei mit ihrem Partner in Z.__ NW wohnhaft und nutze ihre Wohnung in Y.__ LU mehr als Lagerraum. Auch schaue sie sich nach einer neuen Stelle im Kanton Nidwalden um, da ihre Kindergartenstelle in T.__ LU aufgrund rückläufiger Kinderzahl unsicher sei. Zudem befinde sich ihr Freundes- und Bekanntenkreis grösstenteils in den Kantonen Ob- und Nidwalden. Der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse befinde, sei daher Z.__ NW, nicht Y.__ LU (STA-act. 5.1.14). Anlässlich der darauffolgenden Einspracheverhandlung zog die Berufungsklägerin ihre Einsprache allerdings zurück (STA-act. 4.26).