Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsklägerin den Tatbestand der Meldepflichtverletzung nach Art. 26 NAG erfüllt haben könnte. 4.2.4 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach sich die Berufungsklägerin aufgrund veränderter Verhältnisse nicht auf den Feststellungsentscheid der Luzerner Steuerverwaltung vom 3. Januar 2000 stützen und auf den Schutz des guten Glaubens berufen könne. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Berufungsklägerin zum damaligen Zeitpunkt bemüht, ihren steuerrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Wohnsitz nach Z.__ NW zu verlegen und aus diesem Grund auch Einsprache gegen den Feststellungsentscheid erho-