, Art. 80 ff. VRG). Die Strafbarkeit aufgrund einer Meldepflichtverletzung im Sinne des NAG hätte demnach einen rechtskräftigen Verwaltungsentscheid der Gemeinde vorausgesetzt, der die Niederlassung der Betroffenen in der Gemeinde und damit das Bestehen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten (z.B. Anmeldepflicht) feststellt. In vorliegendem Fall liegt jedoch weder ein Entscheid der Gemeinde Z.__ NW vor noch ist den Akten zu entnehmen, dass die Gemeinde überhaupt ins Verfahren miteinbezogen wurde. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsklägerin den Tatbestand der Meldepflichtverletzung nach Art.