NG 265.1]) und die Berufungsklägerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 39 ff. VRG) mit schriftlichem Entscheid über Bestand oder Nichtbestand der Niederlassung in Kenntnis gesetzt (Art. 55 ff. VRG). Bei Bejahung der Niederlassung hätte die Gemeinde die Berufungsklägerin, wie gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 1 NAG), zur Erfüllung ihrer Meldepflicht innert Frist aufgefordert und ihr die möglichen Konsequenzen eines allfälligen Fehlverhaltens angedroht. Der Berufungsklägerin wäre ausserdem der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg offen gestanden, um allenfalls gegen den Entscheid der Gemeinde vorzugehen (vgl. Art. 61 ff., Art. 80 ff.