Dabei handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Fragestellung, deren Beantwortung nicht Sache der Strafbehörden ist, sondern in die Zuständigkeit der Gemeinden fällt. Die Strafbehörden wären vielmehr von Amtes und Gesetzes wegen gehalten gewesen, den ihrer Ansicht nach meldepflichtigen Sachverhalt der zuständigen Gemeinde Z.__ NW zu melden (Art. 10 Abs. 1 NAG). Diese hätte die Angelegenheit anschliessend auf verwaltungsrechtlichem Wege beurteilt (Art. 1 ff. VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz; NG 265.1]) und die Berufungsklägerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art.