Entgegen der Vorinstanz geht es folglich nicht an, im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens über die Niederlassung bzw. den melderechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Wohnsitz der Berufungsklägerin zu entscheiden und ihr gestützt darauf eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen. Denn wie vorstehend dargelegt, liegt dem Entscheid über die Niederlassung die Regelung des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Betroffenen und der Gemeinde zugrunde. Dabei handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Fragestellung, deren Beantwortung nicht Sache der Strafbehörden ist, sondern in die Zuständigkeit der Gemeinden fällt.