Fallen die Einwohnerkontrolle und die Führung des Einwohnerregisters laut Gesetz in den Kompetenzbereich der Gemeinden, so obliegt ihnen auch der Entscheid über Bestand und Nichtbestand von Niederlassung oder Aufenthalt in ihrem Gebiet und die Regelung der damit einhergehenden Rechtsfolgen. Der Entscheid über die Niederlassung regelt mithin nur die polizeilichen bzw. melderechtlichen Beziehungen zwischen der betroffenen Person und der Gemeinde und die daraus folgenden Rechte und Pflichten (z.B. die An- und Abmeldepflichten; EGLI, a.a.O., N. 6f. mit Hinweisen).