Die Gemeinden sind gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag für die korrekte und vollständige Führung der Einwohnerregister verantwortlich und verpflichtet, alle Personen mit Niederlassung und Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde zu erfassen (Art. 12 NAG; Art. 6 RHG). Fallen die Einwohnerkontrolle und die Führung des Einwohnerregisters laut Gesetz in den Kompetenzbereich der Gemeinden, so obliegt ihnen auch der Entscheid über Bestand und Nichtbestand von Niederlassung oder Aufenthalt in ihrem Gebiet und die Regelung der damit einhergehenden Rechtsfolgen.