Vorliegend relevant ist der Tatbestand der Meldepflichtverletzung. Die diesem Tatbestand zugrunde liegende Frage, namentlich ob der Berufungsklägerin eine Meldepflicht im Sinne von Art. 4 NAG oblegen hat, die sie hätte verletzen können, ist verwaltungsrechtlicher Natur und abhängig davon, ob sich die Berufungsklägerin in der Gemeinde Z.__ NW niedergelassen hat. Die Gemeinden sind gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag für die korrekte und vollständige Führung der Einwohnerregister verantwortlich und verpflichtet, alle Personen mit Niederlassung und Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde zu erfassen (Art.