4.2.3 Bei der Strafbestimmung von Art. 26 NAG handelt es sich um eine Strafnorm in einem verwaltungsrechtlichen Erlass, mit welcher die Verletzung bestimmter verwaltungsrechtlicher Pflichten sanktioniert wird. Die Strafbestimmung knüpft demnach an einen verwaltungsrechtlichen Sachverhalt an, womit vorgängiges Verwaltungshandeln oder bestehende Verwaltungsrechtsverhältnisse Voraussetzung der Strafbarkeit bilden (TSCHANNNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 134). Vorliegend relevant ist der Tatbestand der Meldepflichtverletzung.