Beim Entscheid über die Niederlassung nach Art. 3 lit. b RHG hat die Beurteilung des Lebensmittelpunktes und der Absicht des dauernden Verbleibens folglich unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, auch wenn sie sich an den zum zivilrechtlichen Wohnsitz entwickelten Kriterien orientiert. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff und die entsprechenden Erwägungen zum Lebensmittelpunkt der Berufungsklägerin gehen somit fehl.