So lehnt sich die Definition der Niederlassung in Art. 3 lit. b RHG zwar eng an die Umschreibung des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs von Art. 23 ZGB an. Dennoch handelt es sich dabei um öffentliches Recht, was – wie erwähnt (vgl. E. 4.1) – insbesondere auch für die Auslegung des Wohnsitz- bzw. Domizilbegriffs von Bedeutung ist. Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Zivilgesetzbuch und das Registerharmonisierungsgesetz unterschiedlichen Zwecken dienen (Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2). Beim Entscheid über die Niederlassung nach Art. 3 lit.