26 NAG mit Busse bestraft. 4.2.2 Die Frage, ob eine Person zur Anmeldung in einer Gemeinde verpflichtet ist, betrifft demnach die Niederlassung gemäss Registerharmonisierungsgesetz bzw. das polizeiliche Domizil und ist somit verwaltungsrechtlicher Natur. Zu beurteilen ist folglich nicht der zivilrechtliche, sondern der melderechtliche und damit öffentlich-rechtliche Wohnsitz im Sinne des RHG. Trotz gewisser Parallelen stimmen diese Wohnsitzbegriffe nicht völlig überein (PATRICIA EGLI, in: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 24 BV). So lehnt sich die Definition der Niederlassung in Art. 3 lit.